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Stripperin-NRW.biz AGBS
Begrifflichkeiten:
Im folgenden Vertragswerk wird die Show Strip Agentur zur Vereinfachung nur Agentur genannt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ohne Diskriminierungsabsicht zur Vereinfachung Auftraggeber und der Künstler / die Künstlerin zur Vereinfachung lediglich Künstler genannt.
Vertragsgrundlagen:
Grundlage des Auftragsverhältnisses ist der jeweilige Veranstaltungsvertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden sowie ergänzend diese "Geschäftsbedingungen", sofern im Veranstaltungsvertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Auftrag kommt entweder auf der Basis eines mündlichen Vertrages zustanden, dies beinhaltet ( Art der Darbietung, Datum, Uhrzeit, Kontaktnummer und Auftrittsort anhand einer Adresse ), oder auf der Basis eines unverbindlichen Kostenvoranschlages zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass er/sie den Auftrag annimmt. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer/ Agentur mit der Durchführung seiner Dienstleistung unverzüglich, d.h. vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt. Damit erlischt ein etwaig mir zustehendes Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB.
Umziehmöglichkeiten:
Der Auftraggeber stellt eine der Anzahl der gebuchten Tänzer/innen und der jeweiligen Witterung entsprechende geeignete Umkleidemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zur Auftrittsfläche kostenfrei zur Verfügung. Diese Umkleidemöglichkeit muss der Anzahl der Tänzer/innen ausreichende Bestuhlung und Ablagemöglichkeiten (Tische und wenn möglich Garderobenständer) sowie einen Spiegel besitzen. Ist dies nicht möglich, so ist die Agentur rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Agentur behält sich vor, bei Notwendigkeit eine Umkleidemöglichkeit und die entsprechenden Gegenstände (Spiegel, Bestuhlung usw.) gegen Aufpreis zu organisieren.
Sicherheitbedingungen:
Der Auftraggeber ist für die Absicherung der Tänzer/innen durch geeignetes Personal gegen etwaige Übergriffe, unsittlichen Handlungen oder anderen Übergriffen von Gästen oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich während der gesamten Veranstaltung verantwortlich. Dieses geeignete Personal muss diesen Aufgaben zur Gewährung der persönlichen Sicherheit der Tänzer/innen vom Veranstalter autorisiert und in jeder Form gewachsen sein. Ist dies dem Veranstalter nicht möglich, stellt die Agentur kostenpflichtig Sicherheitspersonal zur Verfügung.
Jugendschutz:
Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Darbietungen der Agentur erotischen Charakter (keine pornografischen Handlungen) haben und der Zutritt zur Veranstaltung nur für Erwachsene ab 18 Jahren gewährt werden darf. Für deren Durchführung und Durchsetzung ist der Auftraggeber verantwortlich. Etwaige Schadensersatzansprüche oder Anzeigen gegen die Agentur wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes sind daher generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Schäden frei, die dadurch entstehen, dass von der Agentur nicht zu vertreten Minderjährige die Veranstaltung besuchen.
Zahlung / Rechnungslegung:
Die Agentur unterscheidet zwischen gewerblichen und privaten Auftraggebern: Gewerblichen Auftraggebern stellt die Agentur Rechnungen nach § 19 Abs. 2. UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungslegung der Agentur erfolgen in der Regel auf elektronischem Weg (per E-Mail) und sind sofort nach Rechnungseingang, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ohne Abzug fällig. Abgerechnet wird in der Regel vor Ort mit dem insoweit zur Abrechnung berechtigten Künstler. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt mit der Zahlung in Verzug.Es gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als vereinbart. Darüber hinaus sind alle sonstigen, mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung aufgelaufenen Mahngebühren und Eintreibungskosten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze zu ersetzen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.Bei privaten Auftraggebern ist die Agentur dem Veranstaltungsvertrag entsprechend lediglich Vertragsmittler, die dem Auftraggeber dementsprechend keine Rechnung ausstellt, sondern mit dem Künstler abrechnet. Die Rechnungslegung obliegt insoweit dem Künstler.
Bezahlung:
Die Agentur stellt Rechnungen nach § 19 UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungslegung der Agentur erfolgen in der Regel auf elektronischem Weg (per E-Mail) und sind sofort nach Rechnungseingang, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ohne Abzug fällig. Wenn mit dem Kunden vereinbart, kann auch direkt vor Dienstleistungsbeginn an dem Künstler die Rechnung in Bar entrichtet werden.
Gewährleistung und Haftung. Die Agentur gewährleistet die Organisation der übertragenen Veranstaltung. Bei privaten Auftraggebern lediglich die Vermittlung von Künstlern. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen sofort in der Veranstaltung mündlich zu rügen, und sofern die Rüge aufrechterhalten wird, diese Rüge spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich dokumentiert zu wiederholen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber, sofern dies aufgrund der Art der Leistung möglich ist, das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können somit nur während der Dauer des Durchführungszeitraumes geltend gemacht werden. Die Agentur ist von sämtlichen Haftungen und Ansprüchen frei, welche nicht auf die Beschaffung und Organisation von notwendigen bautechnischen und versicherungsrelevanten Leistungen zurückzuführen sind. Das betrifft insbesondere die notwendigen Leistungen, welche der Auftraggeber selbst realisiert. Falls der jeweilige gebuchte Künstler/in aus widrigen Umständen verhindert sein sollte( Krankheit, höhere Gewalt ) liegt die Auswahl von entsprechenden Ersatz Tänzer/innen, die für diese Art von Unterhaltung vorgesehen ist, im Ermessen der Agentur. Sollte während der Darbietung eines Künstlers etwas beschädigt werden, was nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich war, haftet der Künstler und / oder die Agentur nicht.
Vertragsstornierung und Ihre Folgen:
Der Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftraggeber das Recht hat, den Vertrag bis zum 14. Tag vor dem Buchungstag kostenfrei zu stornieren.
Eine Stornierung nach dem 14. Tag vor dem Buchungstag ist kostenpflichtig und zwar in Höhe von 50% der vereinbarten Gage. Eine Stornierung am Buchungstag ist nicht möglich, die vereinbarte Gage ist in jedem Falle in voller Höhe fällig. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bestimmungen zum Coronavirus:
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die jeweiligen am Auftragsort zum Eventtag bestehenden Bestimmungen bezüglich des IfSG (Infektionsschutzgesetz) und der CoronaSchV (Coronaschutzverordnung) eingehalten werden. Werden die zum Zeitpunkt des Auftrittes geltenenden Bestimmungen nicht eingehalten, so können weder die Agentur, noch der Künstler, dafür haftbar gemacht werden.
Anzuwendendes Recht:
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender, gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft. Die Parteien vereinbaren vielmehr, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung auszulegen.
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